Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung
DVO LJG-NRW§ 21 Klasseneinteilung, Abschussgrundsätze
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/21#abs-1 (1) Schalenwild wird zur Erhaltung einer artgerechten Altersstruktur in Klassen eingeteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/21#abs-2 (2) Die bei normalem Altersaufbau geltenden Abschussanteile und die Kriterien für den Abschuss ergeben sich aus der Anlage 1. Wird der normale Altersaufbau durch Fallwild oder Fehlabschüsse beeinträchtigt, so ist diese Beeinträchtigung in den Folgejahren bei der Abschussplanung auszugleichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVO%20LJG-NRW/21#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 können Hegegemeinschaften für ihren Bereich Abschusskriterien für den Abschuss von männlichem Wild zur Erhaltung einer artgerechten Altersstruktur nach Zustimmung der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildtiermanagement und der unteren Jagdbehörde beschließen.